Wasser- / Kanalisationsreglement
Wasserversorgungsreglement Fafleralp
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- Eingesehen das Gesetz vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen (Art. 78 und 83);
- eingesehen das Dekret vom 13. Mai 1966 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 und seine Verordnung über den Verkehr mit Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen (Art. 38);
- eingesehen den Beschluss vom 8. Januar 1969 betreffend die Trinkwasseranlagen;
- eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976, Art. 266 und 227;
- eingesehen die Statuten der Alpgenossenschaft Fafler vom 2. Juni 1946:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Wasserversorgung der Fafleralp wird als besonderes Unternehmen mit eigener Rechnung und nach dem Kostendeckungsprinzip durch die Alpgenossenschaft der Fafleralp geführt.
Art. 2
Die Verwaltung und Beaufsichtigung besorgt der Vorstand der Alpgenossenschaft-Fafleralp. Das Reglement gilt für das gesamte Versorgungsgebiet der Fafleralp und setzt alle bestehenden mündlichen und schriftlichen Abmachungen und Reglemente ausser Kraft
Art. 3
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Alpenvogt und der Alpschreiber sind automatisch Mitglieder des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Der Präsident des Vorstandes wird durch die Versammlung der Genossenschafter gewählt.
Art. 4
Die Wasserversorgung hat die Aufgabe, die Fafleralp mit Wasser aus dem kalten Brunnen zu versorgen. Zu diesem Zwecke baut die Alpgenossenschaft ein Reservoir, die Hauptleitung sowie die notwendigen Brunnentröge und Hydranten. Die Quellfassung wurde durch die Gemeinde Blatten realisiert. Das Reservoir wird bei Bedarf in einer späteren Etappe ausgeführt. Die Abgabe des Wassers an Private erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Wassermengen und im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Versorgungsanlagen. Die Wasserabgabe als Trinkwasser geht - ausgenommen bei Brandfällen - allen anderen Verwendungszwecken vor.
Allfällige Unterbrechungen des Wasserzuflusses, ungenügende Deckung des Bedarfes oder andere vorübergehende Mangel in der Wasserversorgung, die die Alpgenossenschaft nicht selbst verschuldet, verpflichtet sie weder zu einem Schadenersatz, noch zur Herabsetzung des Tarifs.
Art. 5
Die Wasserabgabe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Reglementes zu den jeweils gültigen Tarifpreisen nach dem Kostendeckungsprinzip. Für die Festsetzung, Anpassung und Abänderung der Tarife ist die Alpversammlung zuständig. Die Tarife und ihre Abänderungen müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
Art. 6
Zur Sicherung der Wasserversorgung sind die verfügbaren Quellen gegen Verunreinigung und Ertragsverminderung zu schützen.
Art. 7
Bei Feueralarm stehen dem Feuerwehrdienst sämtliche Anlagen und Installationen der Wasserversorgung uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Hydranten dürfen nur zu Feuerlösch- oder Übungszwecken benutzt werden. Für einen anderweitigen Gebrauch ist die schriftliche Bewilligung des Vorstandes der Alpgenossenschaft einzuholen.
Baukosten, Betrieb und Unterhalt
Art. 8
Die Alpgenossenschaft trägt die Kosten für die Erstellung und allfällige Erweiterung des Reservoirs und der Hauptleitungen gemäss genehmigtem Vorprojekt vom 5. 9. 1984. Auch die Erstellung, Wartung und Ersetzung der Brunnentröge und Hydranten gemäss obgenanntem Vorprojekt ist Sache der Alpgenossenschaft. Die Kosten der Erstellung von Hauptleitungen und Hydranten über das Vorprojekt hinaus sowie der Hausanschlüsse ab Hauptleitung inklusive Hauptleitungsanschluss gehen zu Lasten der Verursacher. Die Alpgenossenschaft kann sich im eigenen Interesse am Bau dieser Anlagen beteiligen und gegebenenfalls eine grössere Dimensionierung der Leitungen verlangen. Die Mehrkosten werden von der Alpgenossenschaft getragen. Ein privater Netzteil kann gegen Entschädigung durch die Alpgenossenschaft übernommen werden.
Art. 9
Der Anschluss an die Hauptleitung hat nur durch vom Vorstand bestimmte konzessionierte Unternehmer zu erfolgen; er darf nur durch diese verändert und repariert werden. Die Zuleitung soll in der Regel mindestens 1.20 m unter der Erdoberfläche verlaufen. Sie muss bis nach Eintritt in das Gebäude sichtbar geführt werden und darf erst, nachdem sie durch den Vorstand abgenommen worden ist, zugeschüttet werden.
Art. 10
Für den Betrieb und Unterhalt der gesamten Wasserversorgungsanlage inklusive der öffentlichen Brunnentröge und Hydranten ist der Vorstand verantwortlich. Die öffentlichen Brunnentröge sind im Interesse der Landwirtschaft zu erhalten. Ein zusätzlicher Brunnentrog wird gleichzeitig mit der Hauptleitung erstellt. Bei Wasserknappheit kann der Vorstand die Wassermenge bei den Brunnentrögen auf die erforderliche minimale Abgabe reduzieren.
Art. 11
Der Vorstand erstellt einen Übersichtsplan mit sämtlichen Wasserversorgungsanlagen und führt diesen ständig nach .
Gebühren
Art. 12
Zur Deckung der Baukosten werden von der Alpgenossenschaft Investitionsbeiträge und Anschlussgebühren erhoben.
a) für die 1. Bauetappe von allen Wohnungseigentümern und der Hotelgesellschaft sowie allen anderen Anschliessern.
b) für allfällige weitere Bauetappen und sofern entsprechendes Bauland ausgeschieden ist, von allen Liegenschaftsbesitzern innerhalb der Bauzone.
Art. 13
Zur Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der Wasserversorgung sowie für kleinere Netzanpassungen werden von der Alpgenossenschaft Benützungsgebühren erhoben. Diese sollen den Aufwand für Betrieb und Unterhalt der Anlagen und kleine Netzanpassungen decken und die Schaffung eines Erneuerungsfonds ermöglichen.
Art. 14
Die Rechnungstellung für die Investitionsbeiträge erfolgt zu einem Drittel bei Baubeginn und für den Rest nach Beendigung der Bauarbeiten an den Eigentümer der Liegenschaft. Die Rechnungstellung für die Anschlussgebühren erfolgt an die Eigentümer nach Anschluss der Hütte oder des Chalets an die Wasserversorgung.
Die Rechnungstellung für die Benützungsgebühren erfolgt an den Eigentümer der Liegenschaft, und zwar jährlich. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt netto zu bezahlen. Nach Verfall wird der gesetzliche Verzugszins berechnet. Wird die Rechnung nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, kann die Wasserabgabe verweigert werden und das rechtliche Inkasso eingeleitet werden.
Besondere Betriebsvorschriften
Art. 15
In dringenden Fällen, namentlich zur Sicherstellung einer genügenden Wassermenge für die gesamte Bevölkerung, kann durch den Vorstand eine Einschränkung der Wasserabgabe angeordnet werden.
Art. 16
Anschlüsse an die Hauptleitung bedürfen vorgängig der schriftlichen Bewilligung des Vorstandes, damit die notwendigen Kontrollen vorgenommen werden können. Dem vom Vorstand Beauftragten ist zur Ausübung des Aufsichts- und Kontrollrechtes und zur Vornahme der erforderlichen Installationen Zutritt in die entsprechenden Räume zu gestatten.
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Wer gegen die Bestimmungen dieses Reglementes verstösst, kann durch Beschluss der Alpversammlung mit einer Busse bis zu Fr. 5000.- bestraft werden. Gleichzeitig muss der Eigentümer für die Kosten der Wiederinstandstellung aufkommen.
Art. 18
Bei unsachgemässer Installation kann die Alpversammlung beschliessen, die Behebung des Schadens auf Kosten des Verursachers durchführen zu lassen. Der Verursacher wird zunächst vom Vorstand schriftlich aufgefordert, den Schaden binnen einer bestimmten Frist zu beheben.
Art. 19
Gegen Verfügungen des Vorstandes und der Alpversammlung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden (auf gestempeltem Papier im Doppel).
Art. 20
Vorliegendes Reglement tritt nach Annahme durch die Alpversammlung der Genossenschafter und Genehmigung des Staatsrates sofort in Kraft.
Die Alpversammlung hat in ihrer Sitzung vom 29. September 1985 dieses Reglement genehmigt.
Blatten, 29. September 1985
Für die Alpgenossenschaft der Fafleralp :
Der Alpenvogt: Der Schreiber:
Henzen Albert Rubin Stephan
Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 27. November 1985
Gebührenreglement
In Anwendung des Wasserversorgungsreglementes der Fafleralp werden folgende Gebühren erhoben:
Art. 1
a) Jeder Wohnungseigentümer bezahlt pro Wohneinheit einen einmaligen Investitionsbeitrag von Fr. 1200.--
b) Die Anschlussgebühr für eine Hütte oder ein Chalet beträgt Fr. 500.-- pro Wohneinheit.
c) Die Hotelgesellschaft bezahlt für die gesamten heute in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften einen einmaligen Investitionsbeitrag von Fr. 60 000.-- und eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 5 000.--.
d) Die Alpgenossenschaft selber beteiligt sich mit einem einmaligen Investitionsbeitrag von Fr. 12 000.--. Eine Anschluss- und Benützungsgebühr für die Brunnentröge ist damit abgegolten.
Art. 2
a) Jeder Wohnungseigentümer bezahlt pro Wohneinheit eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 40.-- unabhängig davon, ob er an der Hauptleitung angeschlossen ist oder nicht.
b) Jede angeschlossene Wohnung bezahlt zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 40.--.
c) Die Hotelgesellschaft bezahlt eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 2'000.-.
Art. 3
Für zukünftige neue Wohneinheiten wird ein dannzumal angemessener Investitionsbeitrag und eine entsprechende Anschlussgebühr, beruhend auf der heutigen Kostenbasis, verlangt.
Art. 4
Vorliegendes Gebührenreglement tritt nach Annahme durch die Alpversammlung der Genossenschafter und Genehmigung des Staatsrates sofort in Kraft.
Die Alpversammlung hat an ihrer Sitzung vom 29. September 1985 dieses Reglement genehmigt.
Blatten, 29. September 1985
Für die Alpgenossenschaft der Fafleralp:
Der Alpenvogt: Der Schreiber:
Henzen Albert Rubin Stephan
Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 27. November 1985
Abgeändert (jährliche Benutzungsgebühr) in der Geteilenversammlung vom 07.10.2000
Kanalisationsreglement der Fafleralp
- Eingesehen das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung;
- Eingesehen das Gesetz vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;
- Eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976 (Art. 226 + 227);
- Eingesehen Art. 4 und ff, Art. 63 und ff des Beschlusses vom 2. April 1964 über die Ortssanierung;
- Eingesehen das Gesetz vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen;
- Eingesehen die Statuten der Alpgenossenschaft Fafler vom 2. Juni 1946.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Abwasserentsorgung der Fafleralp wird als besonderes Unternehmen mit eigener Rechnung und nach dem Kostendeckungsprinzip durch die Alpgenossenschaft der Fafleralp erstellt, erhalten und geführt.
Art. 2
Die Verwaltung und Beaufsichtigung besorgt der Vorstand der Alpgenossenschaft Fafleralp. Das Reglement gilt für das gesamte Versorgungsgebiet der Fafleralp und setzt alle bestehenden mündlichen und schriftlichen Abmachungen und Reglemente ausser Kraft.
Art. 3
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Alpenvogt und der Alpschreiber sind automatisch Mitglieder des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Der Präsident des Vorstandes wird durch die Versammlung der Genossenschafter gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind identisch mit denjenigen der Trinkwasserversorgung. Art. 4
Die erforderlichen Kanalisationsleitungen werden je nach Bedürfnis aufgrund des Kanalisationsprojektes und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten so gebaut, dass die Abwässer in einer Sammelklaranlage gereinigt werden können.
Art. 5
Die Abwasseranlagen bezwecken die Sammlung, unschädliche Ableitung und Reinigung der Abwasser und Fäkalstoffe aus Häusern und Grundstücken.
Anschlusspflicht
Art. 6
Im Bereiche des genossenschaftlichen Kanalisationsnetzes sind alle überbauten Grundstücke bei denen Abwasser anfällt durch Leitungen anzuschliessen. Der Vorstand legt für den privaten Anschluss Termine fest.
Art. 7
Von der Anschlusspflicht können diejenigen Grundstücke ausgenommen werden, bei denen die Beseitigung der Abwasser schon auf eine andere technisch, hygienisch und rechtlich einwandfreie Art erfolgt, oder denen die Gemeinde und das kantonale Amt für Umweltschutz die Erstellung einer Einzelkläranlage bewilligt.
Insbesondere kann der Anschluss von landwirtschaftlichen Wohngebäuden unterbleiben, wenn die Abwässer in ausreichend grossen, allseitig geschlossenen, wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert und periodisch landwirtschaftlich verwendet werden.
Kanalisationsanschlüsse
Art. 8
Das Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation unterirdisch in geschlossenen, möglichst geradlinig angelegten, dichten Leitungen zuzuführen.
Sämtliche sanitären Apparate sind mit Geruchsverschlüssen an die Kanalisation anzuschliessen.
Alle Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zur Kontrolle, Reinigung und Spülung gut zugänglich sein.
Art. 9
Das Durchleitungsrecht ist für öffentliche und private Kanalisationen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 691 des ZGB zu gewähren.
Die Grundeigentümer haben die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Reinigung der Anschlussleitungen bis zur öffentlichen Kanalisation zu tragen.
Die Genossenschaft kann sich am Bau dieser Anlagen beteiligen und gegebenenfalls eine grössere Dimensionierung der Leitungen verlangen. Die Mehrkosten werden von der Genossenschaft getragen.
Art. 10
Die Leitungen dürfen erst zugedeckt werden, nachdem sie vom Vorstand, der schriftlich benachrichtigt werden muss, oder einem von ihm bestimmten Organ geprüft worden sind.
Werden beanstandete Arbeiten nicht innerhalb der angesetzten Frist vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt der Vorstand die Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte ausführen.
Bewilligungsverfahren
Art. 11
Für die Erstellung oder die Abänderung einer Kanalisation ist rechtzeitig die Bewilligung des Vorstandes und des Gemeinderates einzuholen (Baugesuch). Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art, Menge und Herkunft der anzuschliessenden Abwasser vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen und zwar:
a) Situationsplan
b) Kanalisationsplan mit Angaben über Material, Dimensionierung, Gefälle und Höhendifferenz
Art. 12
Der Vorstand erstellt einen Übersichtsplan mit sämtlichen Abwasserreinigungsanlagen; dieser wird ständig nachgeführt.
Art der Abwasser
Art. 13
Unter Abwasser im Sinne dieses Reglementes wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende, gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden.
Art. 14
In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die die Abwasseranlagen schädigen, deren Betrieb beeinträchtigen oder das Leben im Vorflutergewässer gefährden.
Giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche und radioaktive Stoffe, Jauche und Abflüsse aus Futtersilos, Stoffe mit starken Saure, Alkali- und Salzgehalt, Benzin, Abwasser mit Öl, Fett- oder Tierablagerungen, feste Gegenstände wie Kehricht, Asche, Kuchen- und Metzgereiabfälle sind verboten.
Abwasser, die ungeeignet sind für die Einleitung in die Kanalisation, müssen zuerst unschädlich gemacht werden (Entgiftung, Entölung, Neutralisation usw.).
Art. 15
Nicht verunreinigte Abwasser (Kühlwasser, Brunnenwasser, Wässerwasser, Sickerwasser, Drainagewässer, Dachwasser usw.) sind in der Regel von den Schmutzwasserkanälen fernzuhalten.
Gebühren, Beiträge und Rechnungsstellung
Art. 16
Zur Deckung der Baukosten werden von der Alpgenossenschaft Anschlussgebühren erhoben.
a) für die erste Bauetappe von allen angeschlossenen Wohnungseigentümern sowie allen anderen Anschliessern.
b) für allfällige weitere Bauetappen und sofern entsprechendes Bauland ausgeschieden ist, von allen Liegenschaftsbesitzern innerhalb der Bauzone.
Die Alpgenossenschaft selber beteiligt sich am Werk mit einem einmaligen Investitionsbeitrag für die Alpverbesserung.
Art. 17
Zur Deckung der Unterhalts- und Betreibungskosten der Abwasserentsorgung sowie für kleine Anpassungen des Kanalisationsnetzes werden von der Alpgenossenschaft Benutzungsgebühren erhoben. Diese sollen den Aufwand für den Betrieb und Unterhalt der Anlagen und Anpassungen decken, die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals und die Schaffung eines Erneuerungsfonds ermöglichen. Die Benutzungsgebühr wird von allen angeschlossenen Liegenschaften jährlich erhoben.
Art. 18
Die Anschlussgebühren sind nach Beendigung der Bauarbeiten fällig und werden vom Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften erhoben.
Die Rechnungsstellung erfolgt an die Eigentümer der Liegenschaft. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt netto zu bezahlen. Nach Verfall wird der gesetzliche Verzugszins berechnet.
Art. 19
Für die Festsetzung, Anpassung und Abänderung der Tarife ist die Versammlung der Genossenschafter zuständig.
Sonderbestimmungen
Art. 20
Für die Hotelgesellschaft Fafleralp AG gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) Die Hotelgesellschaft bringt ihre bestehende Kläranlage und die Überlaufleitung kostenlos in das Entsorgungskonzept der Alpgenossenschaft ein, wie dies im Konzept vorgesehen ist. Das Eigentum geht damit an die Alpgenossenschaft über.
b) Die bestehende Zubringerleitung vom Hotel Fafleralp zur Kläranlage verbleibt im Eigentum der Hotelgesellschaft. Die notwendige Anpassung dieser Leitung an die neue Kläranlage geht zu Lasten der Hotelgesellschaft.
c) Die Hotelgesellschaft wird aufgrund dieser Leistungen von der Anschlussgebühr befreit.
d) Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Zubringerleitung unter b) gehen zu Lasten der Hotelgesellschaft.
e) Unter Berücksichtigung dieser Leistung wird die jährliche Benutzungsgebühr für die Hotelgesellschaft mit einer reduzierten Pauschale festgesetzt, und zwar so lange die Klärschlammbeseitigung auf die bisherige kostengünstige Art erfolgen kann.
f) Die übrigen Gebäulichkeiten der Hotelgesellschaft (Hotel Langgletscher, Chalets, usw.) werden von dieser auf eigene Kosten an die Hauptleitung der Alpgenossenschaft angeschlossen.
g) Bei einer Nutzungsänderung des Hotels Langgletscher gegenüber der heutigen Nutzung entfallen die Sonderbestimmungen für das betreffende Hotel.
h) Bei Veräusserung aller oder einzelner Gebäulichkeiten durch die Hotelgesellschaft entfallen die Sonderbestimmungen für die veräusserten Objekte was die Benutzungsgebühren betrifft.
Art. 21
Die heutigen Eigentümer der «Dependance» bringen die bestehende Abwasserleitung kostenlos in das Entsorgungskonzept ein. Das Eigentum geht damit an die Alpgenossenschaft über. Aufgrund dieser Leistung werden die betreffenden Eigentümer von der Hälfte der Anschlussgebühren befreit.
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Gegen Verfügungen des Vorstandes und der Versammlung der Genossenschafter kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden Auf gestempeltem Papier im Doppel).
Art. 23
Wer gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst kann durch Beschluss der Versammlung der Genossenschafter mit einer Busse von bis zu Fr. 5000.- bestraft werden. Gleichzeitig muss der Eigentümer für die Kosten der Wiederinstandstellung aufkommen.
Art. 24
Vorliegendes Reglement tritt nach Annahme durch die Versammlung der Genossenschafter und Genehmigung des Staatsrates sofort in Kraft.
Die Alpversammlung hat in ihrer Sitzung vom 24. Mai 1987 dieses Reglement genehmigt.
Blatten, 24. Mai 1987
Für die Alpgenossenschaft der Fafleralp:
Der Alpenvogt: Johann Ebener
Der Schreiber: Stefan Rubin
Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 10. Juni 1987.
Gebühren für die Abwasserentsorgung der Fafleralp
In Anwendung des Kanalisationsreglementes der Fafleralp werden folgende Gebühren erhoben:
Art. 1
a) Jeder angeschlossene Wohnungseigentümer bezahlt pro Wohneinheit eine Anschlussgebühr von Fr. 1'700.--.
b) Die Alpgenossenschaft selber beteiligt sich mit einem einmaligen Investitionsbeitrag von Fr. 12'000.--.
Art. 2
a) Jeder Wohnungseigentümer bezahlt pro angeschlossene Wohneinheit eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 70.--.
b) Die jährliche Benützungsgebühr für die Hotelgesellschaft Fafleralp AG (Art. 20, d) beträgt pauschal Fr. 1'200.--.
c) Die jährlichen Benützungsgebühren für Geschäftsräume, Gewerbebetriebe, Hotels, Restaurants, usw. (mit Wasseranschluss) betragen:
· Geschäftsräume pro m² 1.50
· Gewerbebetriebe pro m² 1.50
· Hotel pro Bett und zum Hotel gehörende Chalets pro Bett 35.--
· Gruppenunterkünte pro Bett 10.--
· Restaurants pro Sitzplatz 10.--
d) Für alle anderen angeschlossenen Räume beträgt die jährliche
Benützungsgebühr pro m2 1.50
Diese Beiträge können jeweils der Steigerung des Lebenskostenindexes angepasst werden.
Art. 3
Für zukünftige neue Wohneinheiten wird eine dannzumal angemessene Anschlussgebühr, beruhend auf der heutigen Kostenbasis, verlangt.
Art. 4
Vorliegendes Gebührenreglement tritt nach Annahme durch die Alpversammlung der Genossenschafter und Genehmigung des Staatsrates sofort in Kraft.
Die Versammlung der Genossenschafter hat in ihrer Sitzung vom 24. Mai 1987 dieses Reglement genehmigt.
Blatten, 24. Mai 1987
Für die Alpgenossenschaft der Fafleralp:
Der Alpenvogt: Johann Ebener
Der Schreiber: Stefan Rubin
Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 10. Juni 1987.
Abgeändert (jährliche Benutzungsgebühr) in der Geteilenversammlung vom 07.10.2000.